Page 7 - Tierschau Osnabrück - Schaukatalog 2015
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Allgemeine Bestimmungen
1. Die Tierschau erstreckt sich auf Rinder und Schafe.
2. Die Anmeldung gilt als verbindlich erst dann vollzogen, nachdem die Anmeldegebühr eingegangen ist.
3. Der Auftrieb der Tiere muss am 30. August 2015 um 9:30 Uhr beendet sein.
4. Es werden nur Tiere aus gesunden anerkannten Beständen zugelassen. Die Kühe müssen IBR/IPV unver-
dächtig sein.
5. Den Anordnungen der Schauleitung ist in jedem Falle Folge zu leisten. Es können Aussteller und Wärter
sowie andere Personen, die diese Anordnungen nicht befolgen, vom Platz gewiesen werden.
6. Für Unfälle jeglicher Art kommen die Schauleitung oder deren Auftraggeber nicht auf. Beschädigungen an
Tieren oder Erkrankungen derselben sowie Schäden, die durch Tiere verursacht werden, fallen den Aus-
stellern zur Last. In keinem Falle kommen der Veranstalter oder dessen Beauftragte für Beschädigungen
jeglicher Art auf.
7. Der Schauleitung bleibt es überlassen, die Klasseneinteilungen entsprechend den Anmeldungen zu än-
dern.
8. Maßgeblich für die Zulassung sind die derzeit gültigen Veterinärbestimmungen.
9. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch Störungen oder Ausfall der Schau infolge höherer
Gewalt entstehen können.
1. Die Tierschau erstreckt sich auf Rinder und Schafe.
2. Die Anmeldung gilt als verbindlich erst dann vollzogen, nachdem die Anmeldegebühr eingegangen ist.
3. Der Auftrieb der Tiere muss am 30. August 2015 um 9:30 Uhr beendet sein.
4. Es werden nur Tiere aus gesunden anerkannten Beständen zugelassen. Die Kühe müssen IBR/IPV unver-
dächtig sein.
5. Den Anordnungen der Schauleitung ist in jedem Falle Folge zu leisten. Es können Aussteller und Wärter
sowie andere Personen, die diese Anordnungen nicht befolgen, vom Platz gewiesen werden.
6. Für Unfälle jeglicher Art kommen die Schauleitung oder deren Auftraggeber nicht auf. Beschädigungen an
Tieren oder Erkrankungen derselben sowie Schäden, die durch Tiere verursacht werden, fallen den Aus-
stellern zur Last. In keinem Falle kommen der Veranstalter oder dessen Beauftragte für Beschädigungen
jeglicher Art auf.
7. Der Schauleitung bleibt es überlassen, die Klasseneinteilungen entsprechend den Anmeldungen zu än-
dern.
8. Maßgeblich für die Zulassung sind die derzeit gültigen Veterinärbestimmungen.
9. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch Störungen oder Ausfall der Schau infolge höherer
Gewalt entstehen können.